Sexualität & Gesetze
Wie kann ich meine Sexualität beruhigt leben
ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen.

Die Frage, wie weit der Handlungsspielraum der Ordnungskräfte bei Erregung öffentlichen Ärgernisses gehen darf, ist immer wieder aktuell. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Täter homo- oder heterosexuell ist. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob die Tathandlung an einem öffentlichen, öffentlich zugänglichen oder dem Einblick der Öffentlichkeit ausgesetzten Ort oder eher an einem privaten Ort begangen wurde.

Ausgehend von § 527 des ital. Strafgesetzbuches ist jede „Handlung, die das natürliche Schamgefühl in Bezug auf die Geschlechtssphäre verletzt und nach gegenwärtigem, allgemeinem Empfinden Ekel und Abscheu beim Tatopfer hervorruft, gesetzeswidrig. Ausschlaggebend ist das durchschnittliche Empfinden der Allgemeinheit". Voraussetzung für den Tatbestand ist, dass die Handlungen an einem öffentlichen, öffentlich zugänglichen oder dem Einblick der Öffentlichkeit ausgesetzten Ort begangen wurden. Nach dem Strafgesetzbuch gelten also explizite sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit als obszön, weil sie das Schamgefühl verletzten.

Was ist jedoch unter Schamgefühl zu verstehen? Die obige Definition lässt darauf schließen, dass Schamgefühl ein sich im Laufe der Zeit verändernder Begriff ist. Das Gesetz definiert es rein formell und ganz allgemein als die Reaktion einer außenstehenden Person auf bestimmte Verhaltensweisen, wie eben obszöne Handlungen, die Ekel oder Abscheu hervorrufen können.
Die Ordnungskräfte dürfen eingreifen, wenn sie eine oder mehrere Personen bei obszönen Handlungen auf frischer Tat ertappen. Dieser Tatbestand wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft.

Zunächst einmal müssen einige Begriffe nach der italienischen Rechtsordnung definiert werden:
a) Als öffentlicher Ort gilt jeder Bereich, der offiziell oder de facto für alle ohne Unterschied frei zugänglich ist, wie etwa Straßen, Plätze, öffentliche Grünanlagen, Wälder, die Flur, das Meer, Parks, Strände usw.
b) Als öffentlich zugänglicher Ort gilt jeder Bereich, der für alle bedingt (d. h. nach bestimmten Regeln, Öffnungszeiten oder nur mit einem Mitgliedsausweis) zugänglich ist. Dazu zählen etwa Kulturvereine, Kirchen, Theater, Kinos, Museen, Krankenhäuser, Kasernen, Geschäfte, Schulen, Eingangshallen und Stiegenhäuser von Gebäuden, aber auch Nachtlokale, Diskotheken, Darkrooms, Pubs, Saunen, Züge usw. In einem Zug sind die oben beschriebenen Handlungen nur dann strafbar, wenn das Abteil oder der Wagen mit anderen Reisegästen geteilt wird (was etwa in einem Schlafwagen nicht der Fall wäre).
c) Als dem Einblick der Öffentlichkeit ausgesetzter Ort gilt jeder Bereich, der zwar weder öffentlich noch öffentlich zugänglich ist, jedoch für eine unbestimmte Anzahl an Personen sichtbar ist, wie etwa ein Haus, ein Privatgrundstück, ein Balkon, ein Privatgarten, ein offenes Fenster, ein an der öffentlichen Straße stehendes Auto (es sei denn, es wurden Vorkehrungen getroffen oder es liegen besondere Bedingungen vor, so dass kein Einblick ins Autoinnere möglich ist).
d) Als privater Ort gilt jeder Bereich, der für Außenstehende nicht zugänglich ist. Dazu zählen absperrbare Kabinen, Toiletten, Wohnungen. An diesen Orten ist Geschlechtsverkehr nicht strafbar.

Die Ordnungskräfte dürfen ohne Weiteres Vereinssitze oder auch private Lokale betreten und von den Gästen verlangen, dass sie sich ausweisen. Aus Gründen der Terrorabwehr oder zur Bekämpfung von Mafia-Aktivitäten, Rauschgifthandel und anderen Formen des organisierten Verbrechens dürfen sie außerdem Kontrollen über Datenterminal durchführen. Bei solchen Kontrollen müssen sie sich allerdings an die Vorschriften des Einheitstextes der Polizeigesetze halten. Wer aufgefordert wird, sich auszuweisen, sollte am besten kooperieren und jede Reaktion vermeiden. Wer keinen Personalausweis bei sich hat, kann einen oder mehrere im Lokal anwesende Bekannte bitten, für ihn zu bürgen, andernfalls können ihn die Ordnungshüter für Kontrollen aufs Polizeirevier bringen.

Die Polizei und die Carabinieri dürfen nach einer Ausweiskontrolle keine Namen ins Polizeiregister eintragen. D. h., wenn nichts vorliegt, was eine Straftat vermuten lässt, darf die Ausweiskontrolle keinerlei Folgen nach sich ziehen.
Fazit: Jeder ist laut Gesetz verpflichtet, sich auszuweisen, wenn die Polizei in ein öffentliches Lokal eindringt und ihn dazu auffordert. Dies wird oft als Diskriminierung oder Machtmissbrauch gegenüber Homosexuellen empfunden und kann bei einigen Lokalgästen beleidigte Reaktionen hervorrufen.